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30.10.2021

Regionale Raumordnungsprogramme der Altkreise treten außer Kraft


Es gelten Landesregeln, Fachrecht, Grundsätze / Kein rechtsfreier Raum

...LK Göttingen

Wie sollen sich Natur, Siedlungen, Wirtschaft und Infrastruktur im Landkreis Göttingen entwickeln? Wie können begrenzte Ressourcen ökologisch, sozial und ökonomisch nachhaltig genutzt werden? Antworten gibt das sogenannte Regionale Raumordnungsprogramm (RROP). Die bestehenden RROP für das Kreisgebiet stammen aus den Jahren 2010 für das Gebiet des Altkreises Göttingen bzw. 1998 für das Gebiet des Altkreises Osterode.

Damit existieren derzeit zwei unterschiedliche und zudem veraltete Regelwerke für das Kreisgebiet, sie treten mit Ablauf dieses Jahres außer Kraft. Eine Verlängerung der Gültigkeit wird nicht beantragt, das hat der Kreistag in der vergangenen Sitzung beschlossen. Was passiert nun in der Raumordnung zum Jahreswechsel?

Das RROP ist u. a. Grundlage für Entscheidungen von Gemeinden und Fachbehörden, beispielsweise bei der Ausweisung von Wohngebieten oder Flächen für Windenergieanlagen. Der Landkreis Göttingen nimmt seine Aufgaben in der Raumordnung ab dem 01.01.2022 unverändert wahr. Befürchtungen, hier könne ein rechtsfreier Raum entstehen, treffen nicht zu. Grundlagen der Raumordnung sind künftig: Fachrecht – wie Naturschutzrecht, Baugesetzbuch, Bundes-Immissionsschutzgesetz etc.; allgemeine Regelungen des Landesraumordnungsprogramms LROP; sowie die Grundsätze des Entwurfs für das neue RROP des Landkreises Göttingen.

Der Entwurf des neuen RROP befindet sich derzeit in Arbeit (s. u.). Nach der öffentlichen Auslegung werden derzeit die etwa 8.500 Eingaben ausgewertet; eine Überarbeitung der aktuellen Fassung ist erforderlich. Dennoch gibt es Grundsätze, die anwendbar sind; sie beruhen – neben den Zielen des LROP und dem Fachrecht – auf aktuellen Fachgutachten sowie mit den Gemeinden abgestimmten Konzepten und einheitlichen Kriterien. Eine Steuerungswirkung des Entwurfs ist damit – wenn auch eingeschränkt – gegeben. Was heißt für die Gemeinden? Sie haben einerseits mehr Abwägungsmöglichkeiten bei ihren Entscheidungen, andererseits tragen sie eine größere Mitverantwortung bei der Wahrung öffentlicher und privater Belange.

Beispiel Siedlungsentwicklung: Unabhängig vom RROP haben die Gemeinden durch das Baugesetzbuch (BauGB) allgemeine Grundsätze zu erfüllen: sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung der Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (Bodenschutzklausel) sowie Vorrang der Innenentwicklung und ein Schutz landwirtschaftlicher Flächen (Umwidmungssperrklausel). Die Konkretisierung durch das RROP fehlt zunächst. Aber: Die Gemeinden können sich die im RROP-Entwurf vorhandenen Zielsetzungen zu eigen machen und in eigenen Entwicklungskonzepten und Bauleitplanbegründungen aufgreifen. Diese Zielsetzungen wurden im Übrigen – entgegen des mitunter vermittelten Eindrucks in der öffentlichen Berichterstattung – weitgehend in Abstimmung und grundsätzlich im Konsens mit den Gemeinden entwickelt.

Beispiel Windenergienutzung: Hier gab es im Beteiligungsverfahren zum Entwurf des RROP mit mehr als 8.000 Stellungnahmen die mit Abstand meisten Eingaben. Zudem stehen noch Fachgutachten und Bewertungen u. a. mit Blick auf Flächennutzungspläne, bestehende Windkraftstandorte und das Thema Repowering aus. Auswirkungen auf die weitere Windkonzeption ergeben sich auch durch den Entwurf des LROP bzw. den Windenergieerlass. Deshalb ist hier von einer Anpassung des RROP-Entwurfs auszugehen. Damit besteht auch keine Ausschlusswirkung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen außerhalb der im Entwurf dargestellten Vorranggebiete durch ein RROP. Bestand haben jedoch die im Entwurf aufgenommenen Grundsätze mit harten und weichen Tabukriterien und die Antragsverfahren für Genehmigungen von Windenergieanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz.

 

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