Vereinsleben

02.10.2018

Schützengesellschaft Windhausen hat ein Sperrjahr vor sich

...von Petra Bordfeld

Während der vierten außerordentlichen Mitgliederversammlung der Schützengesellschaft Windhausen fiel der fast einstimmige Beschluss, sie nach 208 Jahren aufzulösen, weil sich erneut kein erster Vorsitzender finden ließ. Dieser Entscheid hatte zur Folge, dass zwei Liquidatoren gesucht werden mussten und mit Gerlinde Brüggemann sowie Rüdiger Oppermann gefunden wurden.

Jetzt liegt ein sogenanntes Sperrjahr vor der Gesellschaft, die übrigens noch mindestens 365 Tage im Vereinsregister stehen wird. In denen müssen nicht „nur“ alle Verpflichtungen abgewickelt werden. Denn, sollte sich in dem Zeitraum doch noch ein Vorstand finden, kann die Auflösung aufgehoben werden.

Gemeindebürgermeister Harald Dietzmann legte vor der geheimen Abstimmung noch weitere Fakten vor. Er hob hervor, dass einer Information des Vereinsgerichts zufolge der in der letzten außerordentlichen Mitgliederversammlung angesprochene „Notvorstand“ vom Gericht nicht eingesetzt werden könne. Ein derartiger Vorstand dürfe nur dann eingesetzt werde, wenn die Aussicht bestünde, das „lediglich“ eine Übergangszeit vorliege, in welcher durchaus die gute Möglichkeit bestünde, dass der Verein einen ordentlichen Vorstand zusammen bekomme. Die Lage der Schützengesellschaft Windhausen lasse eine derartige Entscheidung allerdings nicht zu.

Das Vereinsgericht habe auch deutlich gemacht, dass die inzwischen vierte außerordentliche Mitgliederversammlung auch eine moralische Verpflichtung habe, genau die Auflösung zu beschließen. Auch wenn dieser Entschluss schwerfalle, dürfe niemand vergessen, dass eine andere Entscheidung nur zu Lasten des geschäftsführenden Vorstandes ausfiele.

Dietzmann legte auch offen dar, dass mit dem Auflösungsbeschluss erst einmal ein Sperrjahr folge und die Schützengesellschaft noch mindestens so lange im Vereinsregister stehen bleibt. Von einer absoluten Auflösung könne also noch nicht gesprochen werden. Vielmehr müssten die beiden zu wählen Liquidatoren in aller Ruhe anstehende Forderungen und Verbindlichkeiten abwickeln und das Vermögen verwerten. In der Zeit dürfe auch die Satzung geändert werden.

Die nicht minder wichtige Frage, ob die Gemeinde laut Satzung der Schützengesellschaft das finanzielle und das bauliche Vermögen annimmt, wusste Dietzmann zu berichten, dass die Gemeinde ganz sicher das Grundvermögen bzw. das Schützenhaus ablehnen wird. „Es ist aus Sicht der Gemeinde keine Freude, , Eigentümerin eines solchen Gebäudes zu werden“. Die gemeindlichen Gremien hätten diese Haltung so festgehalten. Also müssten auch hier die Liquidatoren aktiv werden. Überlegungen einer Satzungsänderung, die eine andere Verwendung festlegt, seien durchaus möglich.

Nach den nachdenklich stimmenden Worten des Bürgermeisters wurde mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung in geheimer Wahl die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Einstimmigkeit lag allerdings vor, als es um die Benennung der beiden Liquidatoren ging: Gerlinde Brüggemann und Rüdiger Oppermann. Beide können sich übrigens auf Mithilfe der aktiven Mitglieder bei der Abwicklung aller anstehenden Aufgaben verlassen.

 

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