Meldungen / Kreis Meldung
21.09.2018
Feldgehölzschauen: Regionalbeauftragte sind Ansprechpartner
Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft
...LK Göttingen
In den Landschaftsschutzgebieten des Altkreises Göttingen bedarf die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen aller Art wie Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege zu beantragen und wird im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau vor Ort auf ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft.
Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt, freigestellt.
Auch im Bereich des früheren Landkreises Osterode am Harz, in dem die erforderlichen Erlaubnisse im Landschaftsschutzgebiet im Einzelfall (und nicht im Wege einer Gehölzschau) erteilt wurden, stehen die Regionalbeauftragten als Ansprechpersonen für Anliegen rund um den Gehölzschnitt in Feld und Flur zur Verfügung.
Die Regionalbeauftragten sind auf Gemeindeebene tätig und unter folgenden Telefonnummern zu erreichen:
Kreisnaturschutzbeauftragter
Herr Prof. Dr. Heitkamp
0551 795 544
Gemeinde Bad Grund (Harz)
Herr Mann
0171 565 85 17
Gemeinde Walkenried
Herr Kelka
0171 867 46 26
Samtgemeinde Hattorf am Harz
Herr Armbrecht
05521 67 80
Stadt Bad Lauterberg im Harz
Frau Quandt
0175 635 49 00
Stadt Bad Sachsa
Herr Bosse
05523 34 45
0171 612 58 32
Stadt Herzberg am Harz
Herr Große
0151 466 023 55
Stadt Osterode am Harz
Herr Buff
0171 894 07 29
Hintergrund:
Nach § 39 Abs. 5 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume (die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen (z.B. die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund) betroffen sind.