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21.09.2018

Feldgehölzschauen: Regionalbeauftragte sind Ansprechpartner


Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft

...LK Göttingen

In den Landschaftsschutzgebieten des Altkreises Göttingen bedarf die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen aller Art wie Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege zu beantragen und wird im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau vor Ort auf ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft.

Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt, freigestellt.

Auch im Bereich des früheren Landkreises Osterode am Harz, in dem die erforderlichen Erlaubnisse im Landschaftsschutzgebiet im Einzelfall (und nicht im Wege einer Gehölzschau) erteilt wurden, stehen die Regionalbeauftragten als Ansprechpersonen für Anliegen rund um den Gehölzschnitt in Feld und Flur zur Verfügung.

Die Regionalbeauftragten sind auf Gemeindeebene tätig und unter folgenden Telefonnummern zu erreichen:

Kreisnaturschutzbeauftragter

Herr Prof. Dr. Heitkamp

0551 795 544

Gemeinde Bad Grund (Harz)

Herr Mann

0171 565 85 17

Gemeinde Walkenried

Herr Kelka

0171 867 46 26

Samtgemeinde Hattorf am Harz

Herr Armbrecht

05521 67 80

Stadt Bad Lauterberg im Harz

Frau Quandt

0175 635 49 00

Stadt Bad Sachsa

Herr Bosse

05523 34 45

0171 612 58 32

Stadt Herzberg am Harz

Herr Große

0151 466 023 55

Stadt Osterode am Harz

Herr Buff

0171 894 07 29

 

Hintergrund:

Nach § 39 Abs. 5 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume (die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen (z.B. die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund) betroffen sind.

 

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