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07.08.2026

Schreiben privater Messstellenbetreiber: Harz Energie Netz klärt über Smart-Meter-Angebot auf


...Harz Energie Netz

Viele Kundinnen und Kunden von Harz Energie Netz erhalten derzeit Schreiben privater Messstellenbetreiber, die den Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) anbieten. Die Briefe sorgen teilweise für Verunsicherung und werfen Fragen auf: Muss ich jetzt handeln? Muss ich meinen Zähler austauschen lassen? Entstehen mir Nachteile, wenn ich nicht reagiere?

„Uns ist wichtig, dass unsere Kundinnen und Kunden gut informiert sind und keine Entscheidungen unter Zeitdruck treffen“, sagt Roy Kühne, Leiter Messstellenbetrieb Strom bei Harz Energie Netz. „Der Smart-Meter-Rollout ist ein gesetzlich geregelter Prozess. Wenn bei einer Kundin oder einem Kunden ein Einbau ansteht, informieren wir rechtzeitig und stimmen die nächsten Schritte ab.“ 

Wer ist für den Zählerwechsel zuständig?

Im Netzgebiet der Harz Energie Netz ist Harz Energie Netz der grundzuständige Messtellenbetreiber. Das bedeutet: Harz Energie Netz kümmert sich um den gesetzlich vorgesehenen Betrieb und die schrittweise Modernisierung der Stromzähler. 

Ein Schreiben eines privaten Messstellenbetreibers bedeutet nicht, dass ein Zählerwechsel unmittelbar bevorsteht oder ein Vertrag abgeschlossen werden muss. Kundinnen und Kunden müssen nicht aktiv werden, um den gesetzlichen Einbau eines Smart Meters durch Harz Energie Netz sicherzustellen.  

Wann wird ein Smart Meter eingebaut?

Ein intelligentes Messsystem ist insbesondere gesetzlich vorgesehen für

  • Haushalte mit einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden

  • Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt sowie

  • Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, beispielsweise einer Wärmepumpe oder Wallbox, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wechsel des Messstellenbetreibers ist freiwillig

Grundsätzlich können Kundinnen und Kunden einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen. Hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung. 

„Ein Smart Meter allein bedeutet nicht automatisch eine finanzielle Entlastung“, erklärt Roy Kühne. „Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Kundinnen und Kunden sollten deshalb genau hinschauen, welche Leistungen angeboten werden und welche Kosten tatsächlich entstehen. Die Preise für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme sind gesetzlich festgelegt. Außerdem sollten sie sich durch Fristen oder mögliche Vorteile in Werbeschreiben nicht unter Druck setzen lassen.“

Für den grundzuständigen Messstellenbetrieb der Harz Energie Netz gelten:

  • Moderne Messeinrichtungen (Standard): 25,00 Euro brutto jährlich (gesetzlich gedeckelt)

  • Intelligentes Messsystem (Smart Meter): Preisobergrenze abhängig von Verbrauchsgruppe und Nutzung (gesetzlich reguliert)

Bei einem turnusmäßigen Zählertausch entstehen keine zusätzlichen Installationskosten.

Angaben zu möglichen Einsparungen sorgfältig prüfen

Einige Werbeschreiben verweisen auf mögliche Vorteile im Zusammenhang mit §14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Dabei geht es um Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen. 

Die dort vorgesehen Netzentgeltreduzierungen sind jedoch keine allgemeinen Förderungen für den Einbau eines Smart Meters. Ob diese Regelungen greifen, hängt von den jeweiligen technischen Voraussetzungen und der konkreten Nutzung ab. 

So läuft der gesetzliche Rollout bei Harz Energie Netz ab

Steht bei einer Kundin oder einem Kunden der gesetzlich vorgesehene Einbau eines intelligenten Messsystems an, informiert Harz Energie Netz rechtzeitig schriftlich über den bevorstehenden Zählerwechsel und stimmt den weiteren Ablauf transparent ab. 

Bei Fragen hilft Harz Energie Netz

Wer ein Schreiben eines privaten Messstellenbetreibers erhalten hat und unsicher ist, ob Handlungsbedarf besteht, kann sich direkt an Harz Energie Netz wenden. Die Mitarbeitenden beantworten Fragen zum Smart-Meter-Rollout, zum Messstellenbetrieb und zu den unterschiedlichen Rollen von grundzuständigem und wettbewerblichem Messstellenbetreiber.  

 

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