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05.10.2017

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern


in der freien Landschaft

...LK Göttingen

In den Landschaftsschutzgebieten des Altkreises Göttingen bedarf die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen aller Art, wie Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege zu beantragen und wird im Rahmen einer „Feldgehölzschau“ vor Ort auf ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft.

Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt, freigestellt.

Auch im Altkreis Osterode am Harz, in dem die erforderlichen Erlaubnisse im Landschaftsschutzgebiet im Einzelfall und nicht im Wege einer Gehölzschau erteilt wurden, stehen die Regionalbeauftragten als Ansprechpersonen für Anliegen rund um den Gehölzschnitt in Feld und Flur zur Verfügung.

Die Regionalbeauftragten sind auf Gemeindeebene tätig und unter folgenden Telefon-Nrn. zu erreichen:

 

(zum Vergrößern klick ins Bild)

Nach § 39 Abs. 5 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume (die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen (z.B. die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund) betroffen sind.

 

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