19.02.2026
Haus und Grund Stammtisch Bad Lauterberg

Vortrag Notar a.D. Horst Tichy
Thema heute: Was man über Erbrecht wissen muss
...von Doreen Westphal
Wieder einmal sorgte das Thema des ersten Stammtisches von Haus und Grund Bad Lauterberg Südharz e.V. für einen vollen Saal. Es geht ums Vererben. Es gibt hier kein: „So musst du es machen.“, das Erbrecht hat viele Facetten und Jeder muss individuell handeln. So kann man das Fazit des Abends zusammenfassen.
Der Notar a.D. Horst Tichy gab einen Einblick in verschiede Möglichkeiten im Erbrecht, das im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB, konkret in den Paragraphen §§ 1922 bis 2385 BGB gesetzlich geregelt ist. Nachlass, Vermächtnis, Zuwendungen, Verfügungen, Testament, Erbvertrag – es kursieren viele Begriffe rings um die Verteilung der persönlichen oder der gemeinschaftlichen Hinterlassenschaften. Der Versuch einer Einordnung:
Testament
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, in der die Verteilung eines Vermögens nach dem Tode festgelegt wird. Ein privatschriftliches Testament darf nicht maschinengeschrieben, sondern muss komplett handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Es muss nicht zwingend mit juristischen Fachbegriffen formuliert sein, es dürfen allerdings keine rechtswidrigen Verfügungen enthalten sein. Gesichert verwahrt werden kann das Testament beim Nachlassgericht. So liegt das Testament nach dem Tod tatsächlich vor, kann nicht beseitigt oder gefälscht werden. Auch ein notarielles Testament wird beim Nachlassgericht aufbewahrt und wird im Zentralen Testamentregister registriert.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament und insbesondere auch geeignet, wechselseitige Verfügungen bei unverheirateten Paaren zu treffen oder mit den eigenen Kindern Vereinbarungen zu treffen, die den Partner abzusichern. Ein Erbvertrag muss immer notariell abgeschlossen werden. Es gibt kein Widerrufsrecht, aber man kann sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten.
Gesetzliche Erbfolge
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Dabei geht es nach Ordnungen. Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder. Sollte das Kind nicht mehr leben, tritt an seine Stelle dessen Kind, also das Enkelkind des Erblassers. Mehrere Kinder erben immer zu gleichen Teilen. Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern. Sollten diese nicht mehr leben, geht das Erbe an deren Kinder, heißt also an die Geschwister des Erblassers. Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern. Ehegatten sind in der gesetzlichen Erbfolge anteilig berücksichtigt. Neben den Erben der ersten Ordnung erben sie ein Viertel und neben den Erben der zweiten und dritten Ordnung die Hälfte des Nachlasses. Außerdem ist der Erbanteil des Ehegatten abhängig vom Güterstand. In einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner in diesem Fall ein Viertel und den Zugewinn, der noch ein Viertel ausmacht, also insgesamt ein Halb. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder zu jeweils gleichen Teilen. Im Fall der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben einem Kind zur Hälfte, neben zwei Kindern zu einem Drittel und neben drei Kindern oder noch mehr Kindern zu einem Viertel. Der Erbteil des Ehegatten unterliegt jedoch vollständig der Erbschaftssteuer, weil kein Zugewinnausgleich, der steuerfrei wäre, anfällt.
Berliner Testament
Alle Regelungen, die außerhalb der gesetzlichen Erbfolge gelten sollen, müssen also durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen werden. Einzeltestamente bei Ehegatten können jederzeit vom Erblasser allein geändert oder widerrufen werden. In der Regel errichten aber Eheleute ein gemeinschaftliches Testament (das „Berliner Testament“), in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der Längstlebende das Testament nicht mehr ändern, wenn er das Erbe des Verstorbenen angenommen hat. Kinder dieser Eheleute können in diesem Testament als sogenannte Schlusserben eingesetzt werden, sie erben dann nach dem Tod des zweiten Ehepartners zu gleichen Teilen. Bei kinderlosen Ehen können auch andere Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. In diesem Falle sollte der Längstlebende allerdings berechtigt werden, das Testament noch zu ändern. Der einseitige Widerruf dieses Testaments noch zu Lebzeiten beider Ehegatten muss in notarieller Form erfolgen, wobei der Widerruf dem anderen Ehegatten dann zugestellt werden muss.
Pflichtteil
Sollte der Erblasser gesetzliche Erben „enterbt“ haben, so steht diesen immer noch der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sind keine Kinder da, so sind auch Eltern pflichtteilsberechtigt. Pflichtteile müssen innerhalb von 3 Jahren eingefordert werden, danach gilt der Anspruch als verjährt. Das Pflichtteilsrecht kann den Erben aber im Einzelfall unverhältnismäßig belasten, wenn der Erbe zum Beispiel nicht in der Lage ist, den Pflichtteil aus Rücklagen zu bezahlen. Und in Patchwork-Familien sollte man immer berücksichtigen, welche Kinder nach dem Tod eines jeden Ehegatten erben und ob das nicht zu ungewollten Benachteiligungen führen könnte.
Vorerbfolge und Nacherbfolge
Besondere familiäre Umstände bedürfen mitunter besondere Regelungen. So kann zum Beispiel ein Erblasser ein Kind, das selbst kinderlos ist, als Vorerben einsetzen und ein anderes Kind, das wiederum bereits Kinder hat, als Nacherben, wenn er nicht möchte, dass der Erbteil nach dem kinderlosen Kind an beliebige dritte Personen fällt. Der Vorerbe und der Nacherbe erben dann jeweils den Nachlass vom Erblasser. Klingt kompliziert? Im Einzelfall hilft hier eine fachliche Beratung.
Vermächtnis und Auflagen
Ein Vermächtnis aus einem Erbe macht noch nicht gleich einen Erben. Es geht hier um das Verteilen von Nachlassgegenständen an Personen, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören sollen. Das könnte zum Beispiel ein Klavier für das musikalische Patenkind sein. Oder wenn der Ehepartner das Eigenheim nicht mehr erben, aber bis zum Tod in ihm wohnen bleiben soll. Dann kann man dem Erben des Eigenheims die Auflage erteilen, dem Ehepartner lebenslanges Wohnrecht im Eigenheim einzuräumen.
Testamentsvollstreckung
Bei der Testamentsvollstreckung gibt man die Abwicklung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit in andere Hände. Das kann notwendig sein, wenn es sich zum Beispiel um die Weiterführung eines Unternehmens handelt, was die Erben überfordern könnte oder wenn das Erbe treuhänderisch verwaltet werden soll, weil ein Erbe noch nicht volljährig ist.
Erbschein
Die genannten Beispiele lassen schon erahnen, wie schwierig möglicher weise Vererben werden kann, wenn nichts geregelt ist, besonders dann, wenn Immobilien mit im Spiel sind. Einträge von Erben ins Grundbuch erfolgen nur aufgrund einer öffentlichen Urkunde, was ein eröffnetes, notarielles Testament darstellt. Liegt nur ein privatschriftliches oder gar kein Testament vor, benötigt man dafür einen Erbschein. Diesen muss man beim Nachlassgericht beantragen. Das Antragsverfahren ist bisweilen sehr aufwendig, weil man alle gesetzlichen Erben mit ihren persönlichen Daten angeben und diese durch Urkunden belegen muss. Ein notarielles Testament vereinfacht das Verfahren erheblich. Und schaut man auf die Kosten, kann das Erbscheinantragsverfahren schnell teurer werden, denn es fallen häufig mehrere Gebühren an als für ein notarielles Testament. Das notarielle Testament kostet natürlich auch Gebühren, die vom zu vererbenden Vermögenswert abhängen. Nur die Kostenverteilung unterscheidet sich, das notarielle Testament zahlt der Erblasser und beim Erbschein zahlen die Erben.
Haus und Grund Infos
Der Vereinsvorsitzende RA Andreas Körner bedankt sich bei Horst Tichy für seinen ersten Einblick ins Erbrecht Teil 1 und es wird klar, es wird noch einen zweiten Teil geben. Der nächste Stammtisch wird sich mit einem naheliegenden Thema beschäftigen, dem „Mietrecht im Todesfall“. Er findet am 15. April 2026 in Fannys Schnitzelhaus in Bad Sachsa statt. Erfreulicherweise wurde auch wieder ein neuer Kooperationspartner des Vereins gefunden. Es ist der Roland Rechtschutz. Haus und Grund Mitglieder erhalten attraktive Vorteile beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Abschließend verweist Körner noch auf einen weiteren interessanten Vortrag der Kreisrätin Marlies Dornieden: „Bevölkerungsschutz im Landkreis Göttingen – Gut geschützt durch die Krise“, der am 16. März um 19 Uhr im Hotel Muschinsky stattfindet.


