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01.09.2017

Ortsrat begrüßt Erweiterung des Höhlenerlebniszentrums


Unter anderem um neue Erkenntnisse und mehr Exponate aus der Liechtensteinhöhle bei Förste ausstellen zu können, ist eine Vergrößerung des Höhlenerlebniszentrums geplant

Das in der Trägerschaft des Landkreises Göttingen befindliche Höhlenerlebniszentrum soll vergrößert werden, um die Ausstellungsräume mit neuen Erkenntnissen und Exponaten erweitern zu können

...von Herma Niemann

Eine Erweiterung des bei Touristen sehr beliebten Höhlenerlebniszentrums (HEZ) kann auch der Bergstadt Bad Grund zugutekommen, und so stimmten die Mitglieder des Ortsrates im Rahmen ihres Anhörungsrechtes auf der jüngsten Sitzung für die erste Änderung des Bebauungsplanes.

Grundlegender Planungsgegenstand ist dabei die städtebauplanungsrechtliche Absicherung für eine Erweiterung sowie die teilweise Neuordnung der zugehörigen Außenflächen einschließlich des Parkplatzraums. Eigentümer und Betreiber des HEZ ist der Landkreis Göttingen, der insbesondere mehr Raum für Sonderausstellungen, Flächen für museumspädagogische Angebote und Räumlichkeiten für Vortragsveranstaltungen und Seminare plant. Besonders die der Liechtensteinhöhle gewidmete Ausstellungsfläche biete keine Möglichkeit, neue Erkenntnisse und Exponate zu präsentieren, wie aus der Beschlussvorlage hervorgeht.

Auch sei die Größe des Museumsshops unzureichend sowie auch die Anordnung von Büro-, Lager- und Arbeitsflächen nicht in hinreichendem Maße vorhanden. Die Museumsverwaltung ist derzeit extern in einem umgebauten ehemaligen Kioskgebäude untergebracht. Wie aus der Beschlussvorlage hervorgeht, habe im Juli dieses Jahres auf Verwaltungsebene ein fachliches Vorabstimmungsgespräch mit den Fachstellen des Landkreises Städtebau, Naturschutz und Wasserrecht sowie mit den Niedersächsischen Landesforsten, der Gemeinde Bad Grund und des vom Landkreis beauftragten Bebauungsplaners stattgefunden.

Bei dem Gespräch hätten sich grundsätzlich keine dem Vorhaben und der Bebauungsplanung entgegenstehenden Anhaltspunkte ergeben. In diesem Fall liegt laut Vorlage ein Bebauungsplan (inklusive der Änderungen) der Innenentwicklung vor, der in einem sogenannten beschleunigten Verfahren aufgestellt werden könne. Der Fall der Innenentwicklung liegt vor, weil hier innerhalb des unveränderten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes teilweise eine Anpassung der Nutzungsflächen erfolgt. Das Plangebiet umfasse lediglich eine Größe von etwa 10000 Quadratmetern, innerhalb dessen schon in der rechtsgültigen Fassung des Bebauungsplanes wie auch in der angestrebten ersten Änderung große Teile als Flächen für Wald festgesetzt sind oder werden. Besondere Schutzgebiete würden durch die erste Änderung nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt. Die Belange, die sich aus der Lage des Plangebietes innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Harz, an das FFH-Gebiet Iberg (nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen) angrenzend oder innerhalb des Wasserschutzgebietes Magdeburger Stollen Zone II herleiten ließen, seien bereits mit der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes in seiner geltenden Fassung beachtet und abgewogen worden. Aufgrund des geplanten Rückbaus des Nebengebäudes werde auch keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgelöst.

Mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes wird auch den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU), kurz FFH-Richtlinie, abgeleitet von Fauna (Tiere), Flora (Pflanzen) und Habitat (Lebensraum).

Im Jahr 1992 wurde die Richtlinie von den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einstimmig verabschiedet. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird. In den Jahren 1994 und 2003 haben weitere Mitgliedstaaten der EU die Richtlinie anerkannt. Die Richtlinie wurde zuletzt am 13. Mai 2013 (mit Wirkung zum 1. Juli 2013) geändert (Quelle: Wikipedia).

 

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