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25.08.2017

Ein Faltblatt rund um das Thema Straßenreinigung


von Petra Bordfeld

Auf der ersten Seite ist ein Besen zu sehen, mit welchem zumeist die Hexen zum Brocken reiten, aber auch heute noch hier und da Wege gekehrt werden. Dann folgen fünf sehr informative Seiten, die sich mit diversen Fragen zum Thema „Straßenreinigung“ befassen. Das Ganze ist ein Faltblatt, welche die Verwaltung der Gemeinde Bad Grund für Grundstückeigentümer herausgegeben hat und im Erdgeschoss des Rathause ausliegt.

Wer es aber nicht unbedingt in Papierform in den Händen halten, sondern lieber per Internet lesen möchte, hat dazu auch Gelegenheit auf der Homepage. Dafür muss er folgende Adresse eingeben: www.gemeinde-bad-grund.de und dann „Rathaus – Ortsrecht – Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsverordnung“ anklicken.
Gleich in welcher Form darin „geblättert“ wird, dürfte auf der zweiten Seite ein wichtiger Hinweis ins Auge fallen. In dem heißt es: „Straßen (dazu gehören auch Wege und Plätze) innerhalb der geschlossenen Ortslage sind zu reinigen. Die Gemeinden können den Eigentümern der anliegenden Grundstücke durch die vom Rat zu beschließende Satzung Straßenreinigungspflichten auferlegen und somit zu deren Erfüllung heranziehen“.

Die dann folgenden Fragen lauten unter anderem: „Wer ist für die Straßenreinigung vor dem Grundstück verantwortlich“, „Muss die Reinigungspflicht persönlich erfüllt werden?“ und „Wo kann man die Reinigungen nachlesen?“ – und werden ausführlich beantwortet. Eines haben alle gemeinsam, die haben ausführliche Antworten erfahren.

Hier zwei Beispiele:
Wann und wie oft muss gereinigt werden? - In zeitlicher Hinsicht gibt es keine speziellen Vorgaben. Natürlich müssen die Ruhezeiten und Feiertage beachtet werden. Es gibt auch keine Vorgaben, wie oft eine Reinigung, ein sogenannter Reinigungsgang, durchzuführen ist. Die Straßenreinigung richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf und ist, falls nötig, auch zu wiederholen. So kann Wiederholen zum Beispiel bedeuten mehrfach in der Woche oder auch mehrfach am Tag (…).

In welchem Umfang muss gereinigt werden? - Die Reinigungspflicht ist auf ganzer Länge vor dem eigenen Grundstück wahrzunehmen. Wer als Eigentümer mit seinem Grundstück an mehrere Straßen anliegt, ist auch auf allen diesen Straßen handlungspflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob eine Zufahrt oder ein Zugang vorhanden ist oder nicht.

 

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