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10.02.2021

Im Winter besteht Räum- und Streupflicht


In engen Straßen empfiehlt es sich bei Schneefall, nur auf einer Seite zu parken, damit der Räumdienst nicht behindert wird

Ortsbürgermeister von Windhausen weist auf Pflichten von Eigentümern und Mietern hin

...von Herma Niemann

Wann wird’s mal wieder richtig Winter? Genau jetzt. Auf der einen Seite zaubert die weiße Pracht eine wahre Idylle, auf der anderen Seite sind damit für die Bürger aber auch Unannehmlichkeiten und Pflichten verbunden. Und das beginnt bei der Räumpflicht der Gehwege.

Hierzu gibt es in der Gemeinde Bad Grund eine Satzung. Die Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Stürzen Fußgänger auf schlecht geräumten oder nicht gestreuten Gehwegen, haften in aller Regel die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Das gilt auch, wenn kein Gehweg vorhanden ist. In diesen Fällen muss am Straßenrand ein begehbarer Streifen geräumt und gestreut werden. Die Räum- und Streupflicht besteht auch, wenn zwischen dem Grundstück und der Verkehrsanlage ein trennender Geländestreifen liegt (zum Beispiel Grünstreifen, Randstreifen etc.). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anliegergrundstück als Wohngrundstück genutzt wird oder überhaupt bebaut ist. Diese Räum- und Streupflicht lässt sich auch nicht durch Warnschilder umgehen.

Trotz derartiger Hinweisschilder bleibt es bei der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Damit zum Beispiel zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbeipassen, sind Mindestbreiten festgelegt: Gehwege (einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege) mit einer geringeren Breite als 1,20 Meter sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 Meter freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Wenn ein Gehweg nicht vorhanden ist, ist ein 1,20 Meter breiter Streifen im Seitenraum neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten und bei Glätte zu streuen.

Die Räum- und Streupflicht ist auf ganzer Länge vor dem eigenen Grundstück wahrzunehmen. Wer als Eigentümer mit seinem Grundstück an mehrere Straßen anliegt, ist auch auf allen diesen Straßen handlungspflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob eine Zufahrt oder ein Zugang vorhanden ist oder nicht. Auch eine Erklärung, einen Zugang oder eine Zufahrt nicht anlegen zu wollen, befreit davon nicht. Es ist nicht erlaubt, den Schnee vom Gehweg auf die Fahrbahn zu schieben oder zu werfen. Dadurch können erhebliche Gefahrenstellen entstehen.

Der Ortsbürgermeister von Windhausen, Burkhard Fricke, weist bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf die Pflichten zum Räumen hin. „Die Hauseigentümer sind zum Räumen verpflichtet. Und falls die Eigentümer die Pflicht nicht auf ihre Mieter übertragen haben, muss ein Dienstleiter eingeschaltet werden“. Weiter appelliert der Ortsbürgermeister an die Anwohner der Straße „Auf der Höhe“ beim jetzigen Wintereinbruch die Autos nur auf einer Seite zu parken damit die Räumfahrzeuge der Gemeinde nicht behindert und auch die Autos nicht beschädigt werden. Die Straße sei sehr eng. Zudem habe man sich vor zwei Jahren mit den Anwohnern darauf geeinigt, bei Schneefall nur auf einer Seite zu parken. Weiter berichtet Fricke, dass es auch geklappt habe, dass in diesem Jahr die Gemeinde in der „Gartenstraße“ geschoben habe. „Dort wurde noch nie geräumt, die Straße hat aber auch keine hohe Priorität“, so Fricke.

Als Streugut können Splitt, Sand, Streu- oder Feuchtsalz oder andere abstumpfende Mittel eingesetzt werden. Der Einsatz von Salz sollte sich aber auf extreme Wetterverhältnisse wie etwa Eisregen oder Eisglätte, denen nicht anders beizukommen ist, beschränken. Umweltgefährdende Chemikalien dürfen in keinem Fall verwendet werden. Wenn Glättegefahr nicht mehr besteht, muss der gestreute Splitt oder Sand wieder zusammengefegt und entsorgt werden.

Das Räumen und Streuen muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein und ist bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen. Anwohner von Straßen, die zur Reinigungsstufe 3 gehören, müssen im Winter die gesamte öffentliche Verkehrsfläche räumen und streuen. Dort ist es nicht ausreichend, wenn nur die 1,20 m Fußweg geräumt und gestreut werden. Hierbei handelt es sich jedoch um verhältnismäßig kleine Flächen und die Straßen der Reinigungsstufe 3 stellt die mit Abstand kleinste Gruppe nach. Zu welcher Reinigungsstufe die Straße oder Straßen (was bei Eckgrundstücken der Fall ist) entlang des eigenen Grundstücks zugeordnet ist, kann man auf der Homepage der Gemeinde www.gemeinde-bad-grund.de nachlesen.

 

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