19.05.2020

Maskenpflicht: Gezielte Vorgaben statt Allgemeinverfügung


...LK Göttingen

Die Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes zur Maskenpflicht wird aufgehoben. Damit entfällt nicht generell die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Es wird aber die Möglichkeit für gezielte, also bedarfsgerecht verschärfte und zugleich örtlich begrenzte Vorgaben geschaffen.

Die Maskenpflicht besteht unverändert für Kundinnen und Kunden von Geschäften und Einkaufscentern, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken, Sanitätshäusern, Dienstleistungseinrichtungen sowie für öffentliche Verkehrsmittel inklusive Haltestellen und Aufenthaltsbereiche. Das ist per Landesverordnung vorgeschrieben und gilt damit auch für den Landkreis inklusive der Stadt Göttingen.

Darüber hinaus hatte das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung unter anderem für alle Krankenhäuser und Heime, medizinische Behandlungen, Besuche kommunaler Verwaltungen, Schulgrundstücke und -flure, Sitzungen von kommunalen Vertretungen (Räte und Kreistag) und bestimmte Tätigkeiten vorgeschrieben. Diese pauschalen Vorgaben werden dem regional sehr unterschiedlichen Infektionsgeschehen beziehungsweise den spezifischen örtlichen Bedingungen nicht mehr gerecht. Deshalb wird die Allgemeinverfügung aufgehoben (siehe Amtsblatt des Landkreises Göttingen Nr. 34 und Amtsblatt der Stadt Göttingen Nr. 23).

Um den Erfolg der bisherigen Schutzmaßnahmen nicht zu gefährden, empfehlen Stadt- und Kreisverwaltung exponierten Einrichtungen, von sich aus das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen vorzugeben und geben selbst ein Beispiel. So gilt unverändert eine Maskenpflicht für Besuche in den Kreishäusern Göttingen und Osterode, wie auch im Neuen Rathaus und den Dienststellen der Stadt Göttingen. Auch weitere Gemeindeverwaltungen im Kreisgebiet fordern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, auf die Maskenpflicht wird jeweils an den Eingängen der Rathäuser und Dienststellen hingewiesen. Eine entsprechende Empfehlung geben die Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Göttingen und des Landkreises auch für die Schulen sowie für Heime für Ältere, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung.

 

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