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12.05.2020

Lärmbelästigung durch eifrige Nachbarn


Bitte Rücksicht nehmen auf die Nachbarn: Rasenmähen ist nicht den ganzen Tag über erlaubt

In der Gemeinde Bad Grund gibt es zeitliche Regeln zum Benutzen von motorisierten Geräten im privaten Bereich

...von Herma Niemann

Die warme Jahreszeit ist auch die Zeit der Rasenmäher, die in den Gärten fleißig vor sich hin brummen. Blühende Beete, ein kurzer Rasen und der Duft von frisch gemähtem Gras – das alles gehört zu der warmen Jahreszeit einfach dazu. Doch mit dem nachbarschaftlichen Frieden im Garten kann es schnell vorbei sein, wenn ein Nachbar seinen Rasenmäher zu den festgeschriebenen Ruhezeiten in Betrieb nimmt.

Der monotone Lärm, der beim Mähen entsteht, dringt durch geöffnete Fenster auch in Häuser und Wohnungen – und das manchmal viele Minuten und unter Umständen sogar Stunden lang, je nach Größe des zu mähenden Rasenstückes. Nicht nur wegen der momentanen Corona-Beschränkungen, sondern auch die in diesen Tagen zunehmende Vegetation führe zu intensiverer Gartentätigkeit, so der Bürgermeister Harald Dietzmann, und somit auch zu Lärm durch die benutzten Gerätschaften. Im Ortsrecht der Gemeinde Bad Grund ist die Gefahrenabwehrverordnung geregelt, die unter anderem in Paragraf 5 die Ruhezeiten festlegt. Zu den Ruhezeiten gehören grundsätzlich die Sonn- und Feiertage.

An Werktagen gilt zwischen 13 und 15 Uhr die Mittagsruhe, zwischen 19 und 22 Uhr die Abendruhe und ab 22 Uhr bis 7 Uhr morgens die Nachtruhe. Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die Lärm verursachen können, und die dazu beitragen, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Das gilt insbesondere für den Betrieb motorbetriebener Handwerks- oder Gartengeräte und Gartenmaschinen. Arbeiten gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Art fallen nicht unter das Verbot, allerdings nur, soweit sie üblich sind. Das gleiche gilt auch für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes dienen. Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, wie Musikinstrumente oder Tonwiedergabegeräte, dürfen während der Ruhezeiten ebenfalls nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft dadurch nicht erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen geschädigt wird.

Langfristig kann die Einschränkung der Lebensqualität, zum Beispiel durch Lärm, zu Krankheit führen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als „einen Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens“. Nicht nur objektiv feststellbare körperliche Krankheitssymptome gelten damit als gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern auch das durch Lärm gestörte subjektive Wohlbefinden. Die Gemeinde Bad Grund bittet darum, die geltenden Ruhezeiten einzuhalten. Störungen der Mittags-, Abend- und Nachtruhe geschehen oft nicht absichtlich, sondern aus Gedankenlosigkeit, wie Dietzmann anmerkt. Dennoch hätten besonders Kleinkinder oder Senioren tendenziell ein höheres Ruhebedürfnis. „Hier gilt es, Rücksicht auf andere zu nehmen. Die Verordnung lässt ohnehin für die jetzt wieder vermehrt anfallende Gartenpflege einen ausreichenden zeitlichen Spielraum außerhalb der geschützten Ruhezeiten“, so Dietzmann.

 

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