27.04.2020

Polizeihauptkommissar gibt Antworten zu Masken Fragen


Polizeihauptkommissar Jörg Arnecke

von Petra Bordfeld

Es dürfte sich mittlerweile überall herumgesprochen haben, das es ab dem heutigen Montag, 27. April, Pflicht ist, sowohl im öffentlichen Nahverkehr, als auch im Einzelhandel Mund-Nase-Schutzmasken zu tragen. Wie sieht es aber beim Autofahren aus? Da steht doch in der StVO nachzulesen, dass das Gesicht nicht verhüllt werden darf.

Um auf diese Frage Antworten zu erhalten, sprach Petra Bordfeld mit dem Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Göttingen, Polizeihauptkommissar Jörg Arnecke.

Frage: Ist es während der Corona-Kriese zulässig, wenn Autofahrer/innen mit Masken vorm Gesicht hinterm Steuer sitzen?

Antwort: „Auch wenn seit dem 12. Juli 2017 mit der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ein sogenanntes Gesichtsverhüllung- und verdeckungsverbot für Kraftfahrzeugführer eingeführt wurde, werden meine Kolleginnen und Kollegen aber mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem entsprechenden Fingerspitzengefühl im Rahmen einer Verkehrskontrolle tätig werden“. Die Mund-Nasen-Masken verdecken allerdings einen großen Bereich des Gesichts, was insbesondere bei selbstgefertigten Masken oft festzustellen ist.

Außerdem sollte jeder Pkw-Fahrer darauf achten, dass weder seine Sicht noch das Gehör und die Bewegungsfreiheit durch die Schutzmaske beeinträchtigt werden. „Bitte denken sie daran, dass es bei einem Verkehrsunfall unter anderem zu Leistungskürzungen der Kfz-Versicherung kommen könnte“.

In besagtem Gesetz der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht übrigens in § 23, Absatz 4, Satz 1 aber geschrieben: „Wer ein Kraftahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“. Verstöße gegen diese Bestimmung können mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet werden.
Diese Vorschrift soll die geschlechtsneutrale Erkennbarkeit der das Kraftfahrzeug führenden Personen während der Verkehrsteilnahme und eine möglichst lückenlose automatisierte Verkehrsüberwachung ermöglichen. Aus dem Grund ist die Erkennbarkeit der wesentlichen Gesichtszüge der Fahrer/innen, wie die Augen-, Nasen- und Mundpartie, zu gewährleisten.

Ist der Fahrer oder die Fahrerin eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer getragenen Mund-Nasen-Maske nach einer vorausgegangen Ordnungswidrigkeit nicht erkennbar, droht dem Fahrzeughalter/in eine Fahrtenbuchauflage. Näheres hierzu ist in § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung geregelt.

„Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer/innen liegt den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Polizeiinspektion Göttingen am Herzen!“
Polizeihauptkommissar Arnecke rief aber auch dazu auf, dass jeder seine Fahrtüchtigkeit kritisch beurteilen sollte, bevor er sich hinters Lenkrad setzt. Schließlich können die Medikamenteneinnahme und die Krankheitssymtome auch bei „Covid-19“ die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen.

Frage: Wie ist es speziell bei Taxi-Fahrern geregelt?

Antwort: Zu diesem Thema haben die jeweiligen Kommunen, wie auch der Landkreis Göttingen, die Möglichkeit, auch das Tragen von Schutzmasken im Taxi-Gewerbe zu regeln. Details dazu sind in Kürze aus auf der Homepage des Landkreises nachzulesen.

 

Anzeige