23.03.2020

Land schränkt öffentliches Leben in Stadt und Landkreis Göttingen weiter ein


Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein Minimum zu reduzieren.

...Stadt Göttingen

Mit einer Allgemeinverfügung schränkt das Land Niedersachsen das öffentliche Leben landesweit weiter ein. Dies geschieht zum verstärkten Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus; außerdem soll die Dynamik der Ausbreitung des Virus‘ damit verzögert werden. Die Verfügung gilt ab Montag, 23. März 2020, 00.00 Uhr, auch für die Stadt sowie den Landkreis Göttingen und endet voraussichtlich mit Ablauf des 18. April 2020.

Im Wesentlichen umfasst die neue Verfügung diese Punkte:

  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

  • Bei Kontakten außerhalb der Wohnung gelten zwingend diese Bedingungen:

    • In der Öffentlichkeit ist wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Gruppenbildungen, Picknicks und andere öffentliche Verhaltensweisen sind untersagt.

    • Einzelne Personen dürfen sich im öffentlichen Raum aufhalten. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; ausgenommen davon sind Angehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.

  • Zulässig sind weiterhin notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen. Dazu zählen beispielsweise:

    • körperliche und sportliche Aktivitäten im Freien

    • berufliche Tätigkeiten

    • ambulante oder stationäre medizinische und veterinärmedizinische
      Leistungen und der Besuch von beispielsweise Psycho- oder Physiotherapeut*innen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist

    • der Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern und Drogerien

    • der Einkauf von Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs aus diesen Betrieben und Einrichtungen:

      • Lebensmittelhandel
      • Wochenmärkte (nur Lebensmittel dürfen verkauft werden)
      • Getränkemärkte
      • Abhol- und Lieferdienste
      • Großhandel
      • Tierbedarfshandel
      • Brief- und Versandhandel
      • Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten
      • Tankstellen, Kfz- oder Fahrradwerkstätten
      • Reinigungen
      • Zeitungsverkauf
      • Waschsalons

    • der Besuch von Lebenspartner*innen, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich

    • die Betreuung hilfebedürftiger Personen und Minderjähriger
      Sterbebegleitung und die Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis
      seelsorgerische Betreuung in Einzelgesprächen

    • die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist

    • der Besuch von Behörden, Gerichten und anderen Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen

  • Restaurants dürfen ausschließlich einen AußerHaus-Verkauf anbieten. Zwischen den Kund*innen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern sicherzustellen. Auf 10 Quadratmetern Fläche darf sich maximal eine Person aufhalten.

  • Untersagt sind insbesondere

    • Frisöre
    • Tattoo-Studios
    • Nagelstudios
    • Kosmetikstudios
    • Physiotherapeut*innen (außer in nicht aufschiebbaren Fällen)

  • Baumärkte dürfen nur an gewerbliche Kund*innen verkaufen. Eine Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kund*innen ist untersagt.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist im städtischen Internetauftritt als Download verfügbar.

 

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