18.03.2020

Notfall-Erlass wird umgesetzt


...Stadt Göttingen

Mit den am 17. März 2020 erstellten Allgemeinverfügungen setzt das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen weitere Maßnahmen um, zu denen das Land Niedersachsen per Erlass aufgefordert hatte. Dies betrifft Verfügungen zu Gesundheitseinrichtungen und zu sozialen Kontakten.

Um die Kurve der Infektionen möglichst flach zu halten, wurden bereits umfangreiche Maßnahmen wie Schulschließungen und Veranstaltungsverbote eingeleitet. Oberstes Ziel bleibt dabei, besonders gefährdete Personengruppen wie ältere oder chronisch kranke Menschen vor einer Infektion zu schützen.

Mit am 17. März 2020 erstellten Allgemeinverfügungen setzt das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen weitere Maßnahmen um, zu denen das Land Niedersachsen per Erlass aufgefordert hatte.

Die Allgemeinverfügungen sind im Amtsblatt Nr. 8 der Stadt Göttingen veröffentlicht, treten sofort in Kraft und gelten mit den nachstehenden Maßgaben zunächst bis Sonnabend, 18. April 2020:

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

  • Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks
  • Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
  • Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels; dazu zählen beispielsweise auch Eisdielen
  • Outlet-Center
  • Verkaufsstellen in Einkaufscentern

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

  • Der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich

Verboten werden

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
  • alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
  • alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen
  • alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

Gaststätten

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind zu schließen. Davon ausgenommen sind Speiselokale, Cafés und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie beispielsweise Hotelrestaurants).

Diese Speiselokale und Betriebe können unter folgenden Auflagen geöffnet bleiben:

  • Der Sicherheitsabstand zwischen den Tischen muss 1,5 Meter betragen
  • Am Eingang sind Hygienehinweise nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts anzubringen
  • Es sind namentliche Besucherlisten zu führen mit Uhrzeit und Dauer des Aufenthalts
  • Das Personal soll mit Hygieneschutz arbeiten
  • Der Abstand zwischen Nutzer*innen und Personal soll möglichst groß gehalten werden
  • Der Zahlungsverkehr soll möglichst bargeldlos erfolgen
  • Geöffnet werden darf frühestens ab 6.00 Uhr, die Schließung muss spätestens bis 18.00 Uhr erfolgen

Hotels

Übernachtungsangebote in Hotels und Pensionen dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Bevor ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen wird, muss die/der Betriebsinhaber*in den Zweck der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit solche Verträge bereits abgeschlossen waren und die Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann.

Personenbeförderung

Taxi- und andere Personenbeförderungsbetriebe dürfen nur betrieben werden, wenn

  • vor Fahrtantritt die Fahrgäste befragt werden, ob sie selbst mit dem Covid-19 Erreger infiziert sind oder direkten Kontakt zu Personen mit Covid-19 Erreger hatten,
  • ob sie Reiserückkehrer*in aus einem vom Robert Koch-Institut festgelegten Risikogebiet sind oder ob respirative Symptome, wie Fieber und Erkrankungen der Atemwege vorhanden sind.

Darüber hinaus sind die Kontaktdaten der jeweiligen Fahrgäste abzufragen und darüber hinaus Fahrtzeiten zu dokumentieren und aufzubewahren.

Krankenhäuser und andere Pflege- bzw. Gesundheitseinrichtungen

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, die das Einschleppen des Coronavirus‘ in die Einrichtung erschweren und Patientinnen, Patienten sowie das Personal vor einer Erkrankung an Covid-19 schützen:

  • Insbesondere sind Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.
  • Ausgenommen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten sind Besuche von werdenden Eltern bzw. von Eltern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatient*innen.
  • Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind Besuche bei erwachsenen Patient*innen zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger*innen oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patient*innen und Besucher*innen sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Gleiches gilt für Heime für ältere Menschen, für pflegebedürftige Menschen oder für Menschen mit Behinderungen. Ausgenommen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten sind hier Besuche nahestehender Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger*innen oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 12. März 2020 bezüglich des Umgangs mit Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten getroffenen Weisungen gelten weiterhin.

Der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege (§ 2 Abs. 7 NuWG) über unterstützende Wohnformen im Gebiet der Stadt Göttingen und des Landkreises Göttingen wird untersagt. Ausgenommen davon ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die üblicherweise die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich
  • Beschäftige zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
  • Beschäftige im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser Untersagung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

Es wird empfohlen, das durch eine Schließung der Tagespflegeeinrichtungen freie Personal für die Versorgungssicherstellung sowohl im stationären als auch ambulanten Bereich einzusetzen, auch trägerübergreifend bei entsprechenden Personalengpässen.

Eine Übersicht der Nofall-Erlasse im Zusammenhang mit dem Coronavirus findet sich hier.

Bürgertelefon & Liveblog

Für Stadt und Landkreis Göttingen gibt es ein Bürgertelefon für allgemeine Informationen und Fragen zum Coronavirus.

Unter Telefon 0551/7075100 ist das Bürgertelefon täglich, auch am Wochenende, von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.

Zum Thema Coronavirus hat die Stadt zudem einen Liveblog gestartet.

 

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